(FeinGehG)
Gesetz über den Feingehalt der Gold- und Silberwaren

Ausfertigungsdatum: 16.07.1884


§ 6 FeinGehG

Aus dem Ausland eingeführte Gold- und Silberwaren, deren Feingehalt durch eine diesem Gesetz nicht entsprechende Bezeichnung angegeben ist, dürfen nur dann feilgehalten werden, wenn sie außerdem mit einem Stempelzeichen nach Maßgabe dieses Gesetzes versehen sind.