(FeiertEVDBest 1)
Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Einführung gesetzlicher Feiertage

Ausfertigungsdatum: 07.06.1990


§ 2 FeiertEVDBest 1

Für die Arbeitnehmer gilt als Feiertag der für das Territorium festgelegte Feiertag, in dem der Beschäftigungsbetrieb seinen Sitz hat oder in dem sich der mit den Arbeitnehmern vereinbarte Arbeitsort befindet.