Ausfertigungsdatum: 07.06.1990
(1) Zwischen den Regierungsbevollmächtigten für die Bezirke und den zuständigen Leitungen der evangelischen Kirche sowie der katholischen Kirche ist zu vereinbaren, welche in der Verordnung unter Beachtung der konfessionellen Spezifik festgelegten Feiertage im Territorium gesetzliche Feiertage sind.
(2) Die Regierungsbevollmächtigten für die Bezirke haben die gemäß Absatz 1 getroffenen Vereinbarungen bekanntzumachen.