(1) Als arbeitsunfähig gelten: 
        
            - a)
- 
                die Witwe mit Vollendung des 55. Lebensjahres, 
- b)
- 
                der Witwer mit Vollendung des 60. Lebensjahres, 
- c)
- 
                die Witwe (der Witwer) bei Vorliegen von Invalidität, 
- d)
- 
                die Witwe mit einem Kind unter 3 Jahren oder 2 Kindern unter 8 Jahren. 
(2) Bei Wiederverheiratung erlischt der Anspruch auf Hinterbliebenenpension.