(FEhrPensAnO)
Anordnung über Ehrenpensionen für Kämpfer gegen den Faschismus und für Verfolgte des Faschismus sowie für deren Hinterbliebene

Ausfertigungsdatum: 20.09.1976


§ 5 FEhrPensAnO

(1) Das Pensionsalter wird von Frauen mit Vollendung des 55. Lebensjahres und von Männern mit Vollendung des 60. Lebensjahres erreicht.

(2) Für die Feststellung der Invalidität gelten die Bestimmungen der Sozialversicherung.