(FBeitrV)
Frequenznutzungsbeitragsverordnung

Ausfertigungsdatum: 13.12.2000


Anlage FBeitrV

(Fundstelle: BGBl. I 2000, 1706 - 1708)


12345
Nr.Funkdienst/
Funkanwendung
NutzergruppenBezugseinheitJahresbeitrag je Bezugseinheit nach § 3 (in DM)
20002001
1Öffentlicher Mobilfunk    
1.1 C-, D-, E-NetzeGesamtnetz511.245393.392
1.2 BündelfunkKanal548526
1.3 FunkrufKanal60.22168.751
1.4 TFTSKanal7.006-*)
1.5 DatenfunkKanal8.8594.168
2Rundfunkdienst    
2.1 Ton-Rundfunk   
2.1.1 LWzugeteilte Frequenz1.5381.384
2.1.2 MWzugeteilte Frequenz9351.038
2.1.3 KWzugeteilte Frequenz Theoretische Versorgungsfläche ++) je zugeteilte Frequenz187540
2.1.4 UKWje angefangene 100 qkm2423
2.2 Fernseh-Rundfunkje angefangene 100 qkm408365
3Feste Funkdienste/
Normalfrequenz- und Zeitzeichenfunkdienst
    
3.1 koordinierungspflichtige feste Funkanlagen einschließlich Normalfrequenz- und ZeitzeichenfunkSendefunkanlage169144
3.2 nicht koordinierungspflichtige feste FunkanlagenSendefunkanlage143
4Nichtöffentlicher Mobiler Landfunk (nömL)    
4.1 Betriebsfunk auf Gemeinschaftsfrequenzen, Grubenfunk, Grundstücks-Sprechfunk, nichtöffentliches Datenfunknetz für Fernwirk- und Alarmierungszwecke, Funkanlagen für Hilfszwecke, Fernwirk-FunkanlagenSendefunkanlage2322
4.2 Betriebsfunk auf Frequenzen, die nicht zur Nutzung als "Gemeinschaftsfrequenzen" bestimmt sind, einschließlich Betriebsfunk in BündelfunktechnikKanal2.0402.375
4.3 CB-FunkZuteilungsinhaber3527
4.4 Grundstücks-Personenruf (Netze ohne Quittungssender)Netz mit ... Rufempfängern  
bis zu 21511
bis zu 53022
bis zu 106144
bis zu 5012188
bis zu 150242177
bis zu 400484354
bis zu 1.000969708
mehr als 1.0001.4531.062
4.5 GrundstücksPersonenruf (Netze mit Quittungssendern), Grundstücksüberschreitender PersonenrufNetz mit ... Rufempfängern  
bis zu 22515
bis zu 55030
bis zu 1010059
bis zu 50200120
bis zu 150400239
bis zu 400800477
bis zu 1.0001.200716
mehr als 1.0001.600955
4.6 Fernsehfunkanlagen des nömL, bewegbare Kleinst-Richtfunkanlagen, Funkanlagen zur vorübergehenden Einrichtung von Fernsehleitungen, Funkanlagen für Ton- und MeldeleitungenSendefunkanlage10753
4.7 Durchsage-Funkanlagen (Führungs-Funkanlage, drahtlose Mikrofonanlage)Sendefunkanlage1413
5Flugfunkdienst    
5.1 stationäre Bodenfunkstellen, ortsfeste FlugnavigationsfunkstellenFunkstelle460489
5.2 übrige Bodenfunkstellen, LuftfunkstellenFunkstelle5858
6Amateurfunkdienst Amateurfunkje Zulassung zurTeilnahme am Amateurfunkdienst1412
7Seefunkdienst/
Binnenschifffahrtsfunk
Seefunk/
Binnenschifffahrtsfunk
Funkstelle2419
8Nichtnavigatorischer Ortungsfunkdienst OrtungsfunkNichtnavigatorischerSendefunkanlage3417
9Sonstige Funkanwendungen    
9.1 Demonstrations-
Funkanlagen
Sendefunkanlage266
9.2 Versuchs-FunkanlagenZuteilung338231
  WLL/DECT ----
  DAB ----
  UMTS ----
*)
Am Jahresende 1999 kein Bestand, daher kein Betrag.
++)
Theoretische Versorgungsfläche: Die Theoretische Versorgungsfläche ist eine Berechnungsgröße zur Ermittlung des Frequenznutzungsbeitrags. Sie basiert für alle Rundfunkdienste auf den internationalen Ausbreitungskurven der ITUR P.370 sowie den jeweils gültigen nationalen Richtlinien (zurzeit 176 TR 22 bzw. 5 R 22 vom März 1992). Auf der Basis dieser Ausbreitungskurven wird für eine Sendefunkanlage eine Mindestnutzfeldstärkekontur gemäß den jeweils gültigen internationalen Abkommen errechnet. Hieraus ergibt sich für jeden 10 Grad-Schritt eine Entfernung R vom Senderstandort bis zu dem Punkt, an dem die Mindestnutzfeldstärke erreicht ist. Daraus kann für jede der 36 Richtungen ein Flächenelement
A=Pi R(hoch)2
-------------
36
 
 
berechnet werden. Durch Addition der 36 Flächenelemente ergibt sich die Theoretische Versorgungsfläche einer Sendeanlage in km(hoch)2. Die Ermittlung der Entfernungen basiert auf den Ausbreitungskurven für Landausbreitung der Empfehlung ITUR P.370 für 50% Zeit- und 50% Ortswahrscheinlichkeit. Die Geländerauhigkeit beträgt 50 m. Als Parameter sind der Frequenzbereich, in welchem die Nutzung stattfindet, der Wert der Mindestnutzfeldstärke sowie die sektoriellen effektiven Antennenhöhen und Leistungen erforderlich. Für Entfernungen (R) kleiner 10 km werden die Ausbreitungskurven verwandt, welche zurzeit auch in den Anlagen 1a und 2a der Richtlinien 176 TR 22 bzw. 5 R 22 zu finden sind. Für Sender, die im Rahmen eines Gleichwellennetzes betrieben werden, wird mittels Leistungsadditionsverfahren eine Summenfeldstärke des Netzes berechnet. Die Theoretische Versorgungsfläche entsteht durch Addition von hinreichend kleinen Flächenelementen, in denen die Mindestnutzfeldstärke erreicht wird.