(FBeitrV)
Frequenznutzungsbeitragsverordnung

Ausfertigungsdatum: 13.12.2000


§ 8 FBeitrV Erstattung von Beitragsanteilen

Für Zeiten innerhalb eines Kalenderjahres, für die keine Beitragspflicht nach § 1 Abs. 2 bestand, werden gezahlte Beitragsanteile je Kalendermonat mit einem Zwölftel des Jahresbeitrags erstattet oder mit der nächsten Beitragszahlung verrechnet.