(FBeitrV)
Frequenznutzungsbeitragsverordnung

Ausfertigungsdatum: 13.12.2000


§ 5 FBeitrV Fälligkeit

Der Beitrag wird fällig mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheides, wenn nicht die Behörde einen späteren Zeitpunkt bestimmt. § 16 des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) ist sinngemäß anzuwenden.