(1) Meldende deutsche Finanzinstitute müssen geeignete Verfahren anwenden, die es ermöglichen, bei ihnen geführte Konten zu identifizieren als
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US-amerikanische meldepflichtige Konten im Sinne von § 2 Absatz 4 und
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Konten nicht teilnehmender Finanzinstitute im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe r des Abkommens.
(2) Die Verfahren nach Absatz 1 müssen sicherstellen, dass die Sorgfaltspflichten nach Anlage I des Abkommens wie folgt eingehalten werden:
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bei Konten natürlicher Personen, die zum 30. Juni 2014 bestehen und die zu diesem Tag Konten von geringerem Wert im Sinne der Anlage I Abschnitt II Unterabschnitt B des Abkommens sind, muss die Sorgfaltspflicht entsprechend den in Anlage I Abschnitt II Unterabschnitt B des Abkommens und Anlage I Abschnitt II Unterabschnitt C des Abkommens beschriebenen Verfahren eingehalten werden, wobei an Stelle des in Abschnitt II Unterabschnitt C Nummer 1 des Abkommens genannten 31. Dezember 2015 der 30. Juni 2016 tritt,
- 2.
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bei Konten natürlicher Personen, die zum 30. Juni 2014 bestehen und die zu diesem Tag oder zum 31. Dezember 2015 oder zum 31. Dezember eines Folgejahres Konten von hohem Wert im Sinne der Anlage I Abschnitt II Unterabschnitt D des Abkommens sind, muss die Sorgfaltspflicht entsprechend dem in Anlage I Abschnitt II Unterabschnitt B bis einschließlich Unterabschnitt E des Abkommens beschriebenen Verfahren eingehalten werden, wobei an Stelle des in Abschnitt II Unterabschnitt E Nummer 1 Satz 1 genannten 31. Dezember 2014 der 30. Juni 2015 tritt,
- 3.
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bei Konten natürlicher Personen, die am oder nach dem 1. Juli 2014 eröffnet werden, muss die Sorgfaltspflicht entsprechend dem in der Anlage I Abschnitt III Unterabschnitt B bis einschließlich Unterabschnitt D des Abkommens beschriebenen Verfahren eingehalten werden,
- 4.
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bei Konten von Rechtsträgern, die zum 30. Juni 2014 bestehen, muss die Sorgfaltspflicht entsprechend dem in Anlage I Abschnitt IV des Abkommens beschriebenen Verfahren eingehalten werden, wobei an Stelle des in Abschnitt IV Unterabschnitt B und Unterabschnitt E Nummer 1 und 2 genannten 31. Dezember 2013 der 30. Juni 2014 tritt, an Stelle des in Abschnitt IV Unterabschnitt E Nummer 1 genannten 31. Dezember 2015 der 30. Juni 2016 tritt und an Stelle des in Abschnitt IV Unterabschnitt E Nummer 2 verwendeten Begriffes „31. Dezember eines Folgejahres“ der Begriff „31. Dezember des Jahres 2015 oder eines Folgejahres“ tritt,
- 5.
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bei Konten von Rechtsträgern, die am oder nach dem 1. Juli 2014 eröffnet werden, muss die Sorgfaltspflicht entsprechend dem in Anlage I Abschnitt V des Abkommens beschriebenen Verfahren eingehalten werden.
(3) Es steht den meldenden deutschen Finanzinstituten frei, von der Überprüfung und Identifizierung die folgenden Konten auszunehmen:
- 1.
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die in Anlage I Abschnitt II Unterabschnitt A sowie in Abschnitt IV Unterabschnitt A des Abkommens aufgeführten Konten, wobei als Stichtag abweichend vom genannten 31. Dezember 2013 der 30. Juni 2014 anzusetzen ist,
- 2.
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die in Anlage I Abschnitt III Unterabschnitt A des Abkommens aufgeführten Neukonten natürlicher Personen, wobei als Stichtag für die Qualifizierung als Neukonto der 1. Juli 2014 anzusetzen ist, sowie
- 3.
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Neukonten von Rechtsträgern, wobei als Stichtag für die Qualifizierung als Neukonto der 1. Juli 2014 zugrundezulegen ist,
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bei denen es sich entweder um Kreditkartenkonten handelt oder um eine revolvierende Darlehensgewährung, die als Neukonto eines Rechtsträgers behandelt wird, und
- b)
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für die das Finanzinstitut Vorkehrungen getroffen hat, um einen dem Kontoinhaber geschuldeten Kontostand von über 50 000 US-Dollar zu verhindern.
Das Recht, Konten von der Überprüfung und Identifizierung auszunehmen, ist entweder für alle genannten Konten oder für eindeutig abgrenzbare Kontengruppen einheitlich auszuüben.
(4) Alle in Anlage I des Abkommens genannten US-Dollar-Beträge schließen den Gegenwert in anderen Währungen ein. Für die Umrechnung der US-Dollar-Beträge zur Überprüfung von in Euro geführten Konten ist der von der Deutschen Bundesbank veröffentlichte Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank zum US-Dollar anzulegen, der zum letzten Tag des Kalenderjahres vor dem Jahr ermittelt wird, in dem das meldende deutsche Finanzinstitut den Saldo oder den Wert des Kontos bestimmt.
(5) Für die Identifizierung von US-amerikanischen meldepflichtigen Konten nach den Absätzen 1 bis 3 sind die in Anlage I Abschnitt VI Unterabschnitt C Nummer 1 bis 3 des Abkommens enthaltenen Vorschriften für die Zusammenfassung von Kontosalden anzuwenden.
(6) Es wird meldenden deutschen Finanzinstituten gestattet, an Stelle des in Absatz 2 Nummer 1 bis 5 beschriebenen Verfahrens das in Anlage I Abschnitt I Unterabschnitt C des Abkommens genannte alternative Verfahren zu nutzen, um festzustellen, ob ein Konto ein US-amerikanisches meldepflichtiges Konto oder ein Konto eines nicht teilnehmenden Finanzinstitutes ist.
(7) Für bestehende Konten natürlicher Personen, bei denen das meldende deutsche Finanzinstitut im Rahmen seiner Funktion als von der Bundessteuerbehörde der Vereinigten Staaten von Amerika (Internal Revenue Service) zugelassener qualifizierter Intermediär eine ausreichende und aktuelle Dokumentation dafür vorliegen hat, dass der Kontoinhaber keine spezifizierte Person der Vereinigten Staaten von Amerika ist, braucht keine weitere Überprüfung durchgeführt und keine Dokumentation eingeholt zu werden.