Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn
- 1.
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der Antragsteller oder der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat,
- 2.
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über inländische Anrechte zu entscheiden ist oder
- 3.
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ein deutsches Gericht die Ehe zwischen Antragsteller und Antragsgegner geschieden hat.