(FamFG)
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Ausfertigungsdatum: 17.12.2008


§ 101 FamFG Adoptionssachen

Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn der Annehmende, einer der annehmenden Ehegatten oder das Kind

1.
Deutscher ist oder
2.
seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.