Ausfertigungsdatum: 21.07.2003
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen Arbeitsauftrag, Technologie, Fertigungstechnik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde. Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, betriebliche und technische Kommunikation, Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse, Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen, Sicherheit von Anlagen und Betriebsmitteln zu berücksichtigen.
(3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag zeigen, dass er
(4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderungen im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag in höchstens 18 Stunden
(5) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Technologie in höchstens 120 Minuten Qualifikationen aus dem Bereich Werk- und Hilfsstoffe, deren Eigenschaften sowie ihre Be- und Verarbeitungsmöglichkeiten nachweisen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er ergonomische, gestalterische und steuerungstechnische Grundlagen anwenden sowie fachbezogene Berechnungen durchführen kann.
(6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Fertigungstechnik in höchstens 120 Minuten die Vorgehensweise bei der Herstellung von Fahrzeuginnenausstattungen unter Anwendung verschiedener Fertigungsverfahren sowie qualitätssichernder Maßnahmen beschreiben. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitssicherheits- und Umweltschutzbestimmungen berücksichtigen, die Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen planen, Berechnungen durchführen, Werkzeuge und Maschinen den jeweiligen Verfahren zuordnen sowie funktionale Zusammenhänge von Fahrzeuginnenausstattungen darstellen kann.
(7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde in höchstens 60 Minuten praxisbezogene handlungsorientierte Aufgaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.
(8) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn
(9) Die Prüfungsbereiche Technologie und Fertigungstechnik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde sind auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.