(FahrmAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Fahrradmonteur/zur Fahrradmonteurin

Ausfertigungsdatum: 18.05.2004


§ 6 FahrmAusbV Ausbildungsrahmenplan

Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 5 sollen unter Berücksichtigung der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.