(FahrmAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Fahrradmonteur/zur Fahrradmonteurin

Ausfertigungsdatum: 18.05.2004


§ 2 FahrmAusbV Ausbildungsdauer

(1) Die Ausbildung dauert zwei Jahre.

(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres nach einer Verordnung gemäß § 27a Abs. 1 der Handwerksordnung oder nach § 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.