(FahrmAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Fahrradmonteur/zur Fahrradmonteurin

Ausfertigungsdatum: 18.05.2004


§ 1 FahrmAusbV Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf Fahrradmonteur/Fahrradmonteurin wird

1.
gemäß § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 17, Zweiradmechaniker, der Anlage A der Handwerksordnung sowie
2.
gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.