(FahrlG2018DV)
Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz

Ausfertigungsdatum: 02.01.2018


§ 20 FahrlG2018DV Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 56 Absatz 1 Nummer 23 des Fahrlehrergesetzes handelt, wer als Inhaber einer Fahrschule oder als für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebes einer Fahrschule bestellte Person vorsätzlich oder fahrlässig:

1.
entgegen § 4 die dort vorgeschriebenen Lehrmittel nicht vorhält,
2.
entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 für die Ausbildung andere als die dort vorgeschriebenen Fahrzeuge verwendet oder verwenden lässt,
3.
entgegen § 5 Absatz 2 Satz 2 für die Ausbildung Fahrzeuge verwendet oder verwenden lässt, die keine Doppelbedienungseinrichtung besitzen oder für die die hierfür erforderliche Betriebserlaubnis nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht erteilt worden ist, oder
4.
entgegen § 16 einer qualitätssichernden Anordnung nicht nachkommt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 56 Absatz 1 Nummer 23 des Fahrlehrergesetzes handelt, wer als Inhaber einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte oder als für die verantwortliche Leitung einer Fahrlehrerausbildungsstätte bestellte Person vorsätzlich oder fahrlässig:

1.
entgegen § 11 die dort vorgeschriebenen Lehrmittel nicht vorhält oder
2.
entgegen § 12 für die Fahrlehrerausbildung Fahrzeuge verwendet oder verwenden lässt, die nicht den Vorschriften des § 5 entsprechen.