Fahrlehrergesetz (FahrlG)
Gesetz über das Fahrlehrerwesen

Ausfertigungsdatum: 30.06.2017


§ 64 FahrlG Verarbeitung und Nutzung der Daten für wissenschaftliche und statistische Zwecke

Es gelten für die Verarbeitung und Nutzung der nach § 59 gespeicherten Daten

1.
zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung § 38 sowie
2.
zu statistischen Zwecken § 38a
des Straßenverkehrsgesetzes entsprechend.