Fahrlehrergesetz (FahrlG)
Gesetz über das Fahrlehrerwesen

Ausfertigungsdatum: 30.06.2017


§ 58 FahrlG Zweck der Registrierung

Die Eintragungen erfolgen:

1.
zur Feststellung über Bestand, Art und Umfang der Erlaubnisse und der amtlichen Anerkennungen nach diesem Gesetz, und
2.
zur Beurteilung der Eignung und Zuverlässigkeit der einzutragenden Personen nach diesem Gesetz.