(FahrlAusbV)
Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung

Ausfertigungsdatum: 02.01.2018


§ 3 FahrlAusbV Ausbildungsfahrschule

(1) Das Lehrpraktikum der Fahrlehreranwärter hat die Qualitätskriterien für die Fahrschulausbildung nach Anlage 2 zu berücksichtigen und ist nach einem von der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu genehmigenden Praktikumsplan nach dem Musterplan und der Unterrichtsverteilung nach Anlage 3 durchzuführen.

(2) Die wöchentliche Dauer des Praktikums darf 20 Unterrichtseinheiten nicht unterschreiten und 40 Unterrichtseinheiten nicht überschreiten. Als Unterricht nach Satz 1 gelten die Hospitation, die Durchführung von Unterricht in und ohne Anwesenheit des Ausbildungsfahrlehrers, die Vor- und Nachbesprechung des Unterrichts sowie die Vorstellung zur praktischen Prüfung.

(3) Der Ausbildungsfahrlehrer soll insbesondere zu Beginn der Ausbildung jeweils nur einen Fahrlehreranwärter ausbilden; im Übrigen darf er nicht mehr als zwei Fahrlehreranwärter gleichzeitig ausbilden.