(FahrlAusbV)
Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung

Ausfertigungsdatum: 02.01.2018


§ 2 FahrlAusbV Fahrlehrerausbildungsstätte

(1) Die Ausbildung ist nach einem von der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu genehmigenden Ausbildungsplan durchzuführen, der mindestens die Kompetenzen und Stundenangaben des Rahmenplans nach Anlage 1 enthalten muss.

(2) Die wöchentliche Dauer der Ausbildung darf 32 Unterrichtseinheiten nicht unterschreiten. Die tägliche Dauer der Ausbildung darf acht Unterrichtseinheiten nicht überschreiten.

(3) Die Ausbildung erfolgt in einem geschlossenen Lehrgang. Die Teilnehmerzahl der Lehrgänge soll 32 nicht überschreiten. Der Beginn des Lehrgangs und die Namen der Teilnehmer sind der nach Landesrecht zuständigen Behörde nach § 50 Absatz 2 Nummer 4 des Fahrlehrergesetzes innerhalb von zwei Wochen ab Beginn mitzuteilen.

(4) Der Unterricht ist von den im Rahmenplan aufgeführten Lehrkräften nach § 9 Absatz 1 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz durchzuführen.