(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum Fachagrarwirt/zur Fachagrarwirtin - Baumpflege und Baumsanierung erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 8 durchführen.
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen besitzt, folgende Aufgaben eines Fachagrarwirts sachgerecht und eigenverantwortlich wahrzunehmen:
- 1.
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Erläutern und Begründen baumpflegerischer Maßnahmen, Beratung,
- 2.
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Erfassen von Baumschäden, Erkennen der Schadursachen, Beurteilen der Sanierungswürdigkeit und -möglichkeit und Kalkulieren der Kosten,
- 3.
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Vorbereiten und Einrichten von Baustellen, Disponieren der für die Baumpflege und -sanierung benötigten Betriebsmittel, Maschinen und Geräte,
- 4.
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Organisieren des Arbeitsablaufes und Übertragen von Aufgaben auf die Mitarbeiter,
- 5.
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Durchführen der erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung sowie der erforderlichen Verkehrssicherung,
- 6.
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Durchführen von Pflege- und Sanierungsmaßnahmen am Baum und im Baumumfeld,
- 7.
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Abwickeln von Baustellen nach kaufmännischen und betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten.
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluß Geprüfter Fachagrarwirt/Geprüfte Fachagrarwirtin - Baumpflege und Baumsanierung.