(FAgrPrV)
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Fachagrarwirt/Geprüfte Fachagrarwirtin - Baumpflege und Baumsanierung

Ausfertigungsdatum: 29.06.1993


§ 2 FAgrPrV Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer

1.
eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in den anerkannten Ausbildungsberufen Gärtner/Gärtnerin, Forstwirt/Forstwirtin, Winzer/Winzerin oder Landwirt/Landwirtin und danach eine mindestens dreijährige Berufspraxis in Baumschulen, in Betrieben des Garten- und Landschaftsbaus, des Obstbaus, der Forstwirtschaft oder der Landwirtschaft mit wesentlichem Waldbauanteil oder
2.
eine mindestens fünfjährige Tätigkeit in Betrieben des Gartenbaus, der Forstwirtschaft, des Weinbaus oder der Landwirtschaft und eine mindestens dreijährige Berufspraxis in Baumschulen, in Betrieben des Garten- und Landschaftsbaus, des Obstbaus, der Forstwirtschaft oder der Landwirtschaft mit wesentlichem Waldbauanteil nachweist.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, daß er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.