Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf Fähren
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der Bundeswehr,
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der Bundespolizei,
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der Bereitschaftspolizeien der Länder,
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des Zivil- und Katastrophenschutzes,
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der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, die nicht im öffentlichen Verkehr verwendet werden; für die übrigen Fähren der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes gelten die §§ 4, 5 und 6 nicht,
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der deutsch-luxemburgischen Grenzstrecke der Mosel.