Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf Fähren 
        
            - 1.
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                der Bundeswehr, 
- 2.
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                der Bundespolizei, 
- 3.
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                der Bereitschaftspolizeien der Länder, 
- 4.
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                des Zivil- und Katastrophenschutzes, 
- 5.
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                der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, die nicht im öffentlichen Verkehr verwendet werden; für die übrigen Fähren der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes gelten die §§ 4, 5 und 6 nicht, 
- 6.
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                der deutsch-luxemburgischen Grenzstrecke der Mosel.