Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 
        
            - 1.
- 
                
                    als Fährinhaber
                     
                        - a)
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                            entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2 eine Probefahrt nicht oder nicht rechtzeitig durchführt oder nicht duldet, 
- b)
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                            entgegen § 5 Abs. 1 eine Mitteilung nicht oder nicht rechtzeitig macht, 
- c)
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                            entgegen § 6 den Fährbetrieb von einer anderen als den dort genannten Anlegestellen aus durchführt oder durchführen läßt, 
- d)
- 
                            entgegen § 7 Abs. 5 Satz 2 oder § 14 Abs. 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, daß die dort genannten Hinweistafeln angebracht werden, oder 
- e)
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                            entgegen § 14 Abs. 2 Satz 2 eine Hinweistafel entfernt, verändert oder unkenntlich macht, 
 
- 2.
- 
                
                    als Fährführer
                     
                        - a)
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                            entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2 eine Probefahrt nicht oder nicht rechtzeitig durchführt oder nicht duldet, 
- b)
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                            entgegen § 6 den Fährbetrieb von einer anderen als den dort genannten Anlegestellen aus durchführt, 
- c)
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                            einer Vorschrift des § 7 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 bis 4, 6 oder 7 über die Sicherheit an Bord zuwiderhandelt, 
- d)
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                            entgegen § 8 Satz 1 das Betreten, Befahren oder Verlassen der Fähre zuläßt, 
- e)
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                            entgegen § 12 Absatz 1 eine Kahnfähre einsetzt, 
- f)
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                            entgegen § 12 Absatz 2 den Fährverkehr nicht einstellt, 
- g)
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                            entgegen § 13 die Fähre gegen unbefugte Benutzung nicht sichert oder 
- h)
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                            entgegen § 15 Satz 2 oder Satz 3 ein dort genanntes Buch nicht mitführt.