Fährenbetriebsverordnung (FäV)
Verordnung über den Betrieb der Fähren auf Bundeswasserstraßen

Ausfertigungsdatum: 24.05.1995


§ 1 FäV Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist

1.
Fähre:ein Wasserfahrzeug, das dem Übersetzverkehr von einem Ufer zum anderen dient und von der Strom- und Schiffahrtspolizeibehörde als Fähre behandelt wird,
2.
Kahnfähre:eine zur Beförderung von Personen gebaute, offene Fähre, die durch Muskelkraft fortbewegt wird,
3.
Fährinhaber:der für den Betrieb und die Unterhaltung der Fähre verantwortliche Fährberechtigte oder Pächter der Fährberechtigung,
4.
Fährführer:der für die Führung einer Fähre sowie für den Verkehr auf der Fähre Verantwortliche,
5.
Fährpersonal:der Fährführer, die sonstigen Besatzungsmitglieder und der vom Fährinhaber mit der Verkehrsregelung auf der Fähre oder an der Anlegestelle zusätzlich Beauftragte,
6.
Anlegestelle:Anlagen und Einrichtungen am Ufer zum An- und Ablegen der Fähre,
7.
Aufsichtsbehörde:das örtlich zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt.
Im Falle einer Kahnfähre kann ein Hilfsantrieb ein- oder angebaut sein.