Im Sinne dieser Verordnung ist
- 1.
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Fähre:ein Wasserfahrzeug, das dem Übersetzverkehr von einem Ufer zum anderen dient und von der Strom- und Schiffahrtspolizeibehörde als Fähre behandelt wird,
- 2.
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Kahnfähre:eine zur Beförderung von Personen gebaute, offene Fähre, die durch Muskelkraft fortbewegt wird,
- 3.
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Fährinhaber:der für den Betrieb und die Unterhaltung der Fähre verantwortliche Fährberechtigte oder Pächter der Fährberechtigung,
- 4.
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Fährführer:der für die Führung einer Fähre sowie für den Verkehr auf der Fähre Verantwortliche,
- 5.
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Fährpersonal:der Fährführer, die sonstigen Besatzungsmitglieder und der vom Fährinhaber mit der Verkehrsregelung auf der Fähre oder an der Anlegestelle zusätzlich Beauftragte,
- 6.
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Anlegestelle:Anlagen und Einrichtungen am Ufer zum An- und Ablegen der Fähre,
- 7.
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Aufsichtsbehörde:das örtlich zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt.
Im Falle einer Kahnfähre kann ein Hilfsantrieb ein- oder angebaut sein.