Im Sinne dieser Verordnung ist 
        
            - 1.
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                Fähre:ein Wasserfahrzeug, das dem Übersetzverkehr von einem Ufer zum anderen dient und von der Strom- und Schiffahrtspolizeibehörde als Fähre behandelt wird, 
- 2.
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                Kahnfähre:eine zur Beförderung von Personen gebaute, offene Fähre, die durch Muskelkraft fortbewegt wird, 
- 3.
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                Fährinhaber:der für den Betrieb und die Unterhaltung der Fähre verantwortliche Fährberechtigte oder Pächter der Fährberechtigung, 
- 4.
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                Fährführer:der für die Führung einer Fähre sowie für den Verkehr auf der Fähre Verantwortliche, 
- 5.
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                Fährpersonal:der Fährführer, die sonstigen Besatzungsmitglieder und der vom Fährinhaber mit der Verkehrsregelung auf der Fähre oder an der Anlegestelle zusätzlich Beauftragte, 
- 6.
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                Anlegestelle:Anlagen und Einrichtungen am Ufer zum An- und Ablegen der Fähre, 
- 7.
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                Aufsichtsbehörde:das örtlich zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt. 
        Im Falle einer Kahnfähre kann ein Hilfsantrieb ein- oder angebaut sein.