EG-Sicherheiten-Verordnung (EWGSichV)
Verordnung über Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse

Ausfertigungsdatum: 24.10.1988


§ 2 EWGSichV Zuständige Stelle

(1) Die Sicherheit ist bei der zuständigen Stelle zu leisten. Zuständige Stelle ist

1.
die gemäß § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen zuständige Marktordnungsstelle,
2.
die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen bestimmte zuständige Stelle,
3.
die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 31 Abs. 2 oder 3 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen als für die Durchführung bestimmte zuständige Stelle oder
4.
die nach Landesrecht zuständige Stelle, soweit durch Bundesrecht keine zuständige Stelle bestimmt ist.

(2) Ist die zuständige Stelle nach Absatz 1 Nr. 3 eine Dienststelle der Bundesfinanzverwaltung, so bleiben abweichende Zuständigkeitsregelungen nach der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung vom 23. Juni 2003 (BGBl. I S. 951) in der jeweils geltenden Fassung unberührt.