EG-Sicherheiten-Verordnung (EWGSichV)
Verordnung über Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse

Ausfertigungsdatum: 24.10.1988


§ 1 EWGSichV Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die im Rahmen der Gemeinsamen Marktorganisationen, Regelungen für Direktzahlungen und Handelsregelungen hinsichtlich der für landwirtschaftliche Erzeugnisse zu leistenden Sicherheiten erlassen worden sind.