(EuWO)
Europawahlordnung

Ausfertigungsdatum: 27.07.1988


Anlage 2A EuWO (zu § 17a Absatz 2) Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Unionsbürger

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2564 - 2566;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

① Antrag
auf Eintragung in das Wählerverzeichnis zur Europawahl 20..
gemäß § 17a Absatz 2 der Europawahlordnung


An die GemeindebehördeBitte
füllen Sie den Antrag in Druck- oder Maschinenschrift aus,
beachten Sie die Erläuterungen im Merkblatt zu den Randnummern,
das Zutreffende ankreuzen ⌧

Der Antrag muss der Gemeindebehörde im Original zugehen!

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Familienname – ggf. auch Geburtsname – Vornamen
                 Geschlecht
GeburtsdatumTagMonatJahrGeburtsort
Ich bin im Besitz einesAusweis-Nummer
 ⃞  gültigen Identitätsausweisesausgestellt amvon (ausstellende Behörde)
 ⃞  Reisepasseszuletzt verlängert amvon (ausstellende Behörde)
E-Mail (für Rückfragen)

Ich versichere gegenüber der Gemeindebehörde an Eides statt:
Ich besitze die Staatsangehörigkeit folgenden Mitgliedstaates der Europäischen Union

Meine derzeitige (Haupt-) Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)

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Vor meinem Fortzug war ich zuletzt im Herkunftsmitgliedstaat im (Wähler-)Verzeichnis
folgender Gebietskörperschaft (Gemeinde/Stadt)/folgenden Wahlkreises eingetragen
vom

bisGebietskörperschaft (Gemeinde/Stadt)/Wahlkreis
und bin fortgezogen am (Datum der Abmeldung)

nach (Ort, Staat)
Für den Herkunftsmitgliedstaat erforderliche zusätzliche Angaben






 ⃞  Ich habe das 18. Lebensjahr vollendet.oder ⃞  Ich werde das 18. Lebensjahr bis zum Wahltag vollenden.
 ⃞  Ich bin im Herkunftsmitgliedstaat nicht vom aktiven Wahlrecht ausgeschlossen.
 ⃞  Ich werde am Wahltag seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland oder in den übrigen
      Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung innegehabt oder mich sonst gewöhnlich aufgehalten haben.
 ⃞  Ich nehme an der Wahl zum Europäischen Parlament in keinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union teil
      und habe keinen anderen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für die Wahl zum Europäischen Parlament
      in der Bundesrepublik Deutschland gestellt.
 ⃞  Mir ist bekannt, dass ich bei künftigen Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments von Amts wegen in das
      Wählerverzeichnis eingetragen werde, wenn dieser Antrag zur Eintragung geführt hat und die sonstigen wahlrechtlichen
      Voraussetzungen vorliegen.
Mir ist bekannt, dass sich strafbar macht, wer durch falsche Angaben die Eintragung in das Wählerverzeichnis erwirkt oder unbefugt wählt oder unbefugt zu wählen versucht.

Ich werde deshalb unverzüglich gegenüber der Gemeindebehörde diesen Antrag zurücknehmen beziehungsweise die Gemeindebehörde entsprechend informieren und an der Wahl nicht teilnehmen, wenn ich bis zum Wahltag dieser Europawahl oder einer künftigen Europawahl nicht mehr Staatsangehörige(r) eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sein sollte, vom Wahlrecht ausgeschlossen sein sollte oder in der Bundesrepublik Deutschland keine Wohnung mehr innehaben oder keinen sonstigen Aufenthalt mehr haben sollte.

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Datum, Unterschrift des Antragstellers/der Antragstellerin (Vor- und Familienname)
Ich versichere gegenüber der Gemeindebehörde an Eides statt, dass ich den Antrag als Hilfsperson nach den Angaben des Antragstellers ausgefüllt habe und die darin gemachten Angaben nach meiner Kenntnis der Wahrheit entsprechen.

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Datum, Unterschrift der Hilfsperson (Vor- und Familienname)



Wird von der Gemeindebehörde ausgefüllt.Rückseite

Muster für amtliche Vermerke
1.Zuständigkeit der Gemeindebehörde□  ja□  nein. Urschriftlich zuständigkeitshalber abgegeben an die Gemeindebehörde:
Gemeindebehörde
Begründung
Ort, DatumUnterschrift des Beauftragten der Gemeindebehörde
i. A.
2.Antragseingang am (Datum)21. Tag vor der Wahl (Datum)
=
Antragseingang
□ verspätet

□ rechtzeitig
3.Status als Unionsbürger achgewiesen□ nein□ ja
4.18. Lebensjahr am Wahltag vollendet□ nein□ ja
5.Weitere wahlrechtliche Voraussetzungen
Innehabung einer Wohnung oder eines sonstigen gewöhnlichen Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland
□ nein□ ja
Am Wahltag mindestens dreimonatige ununterbrochene Innehabung einer Wohnung oder eines sonstigen gewöhnlichen Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union.□ nein□ ja
□ vorhanden□ nicht vorhanden
6.Wahlausschlussgrund § 6a Abs. 2 Nr. 1 EuWG
Ausschlussgrund:
□  § 6a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m.
    § 6a Abs. 1 Nr. 1 EuWG
□  § 6a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m.
    § 6a Abs. 1 Nr. 2 EuWG
□  § 6a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m.
    § 6a Abs. 1 Nr. 3 EuWG
□ Falls nicht vorhanden, Übersendung des einheitlichen Formulars für den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten an den Bundeswahlleiter.
□ Falls nicht vorhanden, aber bei Bestehen von Zweifeln hinsichtlich eines Wahlausschlussgrundes im Herkunftsmitgliedstaat (§ 6a Abs. 2 Nr. 2 EuWG)
Nach Rückmeldung aus dem Herkunftsmitgliedstaat
Wahlausschlussgrund nach § 6a Abs. 2 Nr. 2 EuWG

□ vorhanden

□ nicht vorhanden
7.Erledigung des Antrages
□ Eintragung in das WählerverzeichnisBezeichnung des Wahlbezirks
□ Erteilung des WahlscheinsWahlscheinnummer
□ Vermerk über die Wahlscheinerteilung im Wählerverzeichnis
□ Zurückweisung (s. Anlage)



noch Anlage 2A
(zu § 17a Absatz 2)



Merkblatt
zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis
für Unionsbürger



Der Antrag darf nur von wahlberechtigten Unionsbürgern, die in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten (und die nicht gleichzeitig Deutsche sind), ausgefüllt werden.

Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis
Unionsbürger können an der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich nur teilnehmen, wenn sie in der Bundesrepublik Deutschland in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind.
Unionsbürger mit Wohnung oder sonstigem gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland werden erstmalig nur auf förmlichen Antrag (amtliches Formblatt) und nur nach Abgabe einer Versicherung an Eides statt in ein Wählerverzeichnis eingetragen, wenn sie am Wahltag seit mindestens drei Monaten ihre Wohnung oder ihren sonstigen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben. Auf die Dreimonatsfrist wird ein aufeinanderfolgender Aufenthalt in den genannten Gebieten angerechnet.
Für jeden Antragsteller ist ein besonderes Formblatt auszufüllen. Sammelanträge sind nicht möglich. Der Antrag sollte frühestmöglich gestellt werden; er muss spätestens bis zum 21. Tag vor der Wahl bei der zuständigen Gemeindebehörde unterschrieben im Original eingegangen sein. Die Antragsfrist kann nicht verlängert werden.
Ist ein wahlberechtigter Unionsbürger bereits auf seinen Antrag hin bei der Wahl zum Europäischen Parlament am 13. Juni 1999 oder einer späteren Wahl zum Europäischen Parlament in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen worden, so ist bei künftigen Wahlen ein erneuter Antrag nicht erforderlich. Die Eintragung erfolgt dann von Amts wegen, sofern die sonstigen wahlrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Dies gilt nicht, wenn der Unionsbürger bis zum 21. Tag vor der Wahl gegenüber der zuständigen Gemeindebehörde beantragt, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden. Dieser Antrag gilt für alle künftigen Wahlen zum Europäischen Parlament, bis der Unionsbürger wieder einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellt. Nach einem Wegzug in das Ausland und erneutem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland ist ein erneuter Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis erforderlich.
Zuständige Gemeindebehörde, an die der Antrag zu richten ist, ist die Gemeindebehörde, bei der der Unionsbürger in der Bundesrepublik Deutschland für eine Wohnung gemeldet ist – bei mehreren Wohnungen die für die Hauptwohnung zuständige Gemeindebehörde.
Für Unionsbürger, die sich in der Bundesrepublik Deutschland sonst gewöhnlich aufhalten, ohne eine Wohnung innezuhaben, und für Seeleute gelten Sonderbestimmungen nach § 17a Absatz 3 der Europawahlordnung (EuWO).
Angaben nur für  ein Dokument erforderlich.
Die Eintragung in das Wählerverzeichnis erfolgt nur, wenn die Wahlberechtigung des Antragstellers für die Wahl zum Europäischen Parlament nachgewiesen ist. Dazu muss die vorgedruckte Versicherung an Eides statt abgegeben werden.Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt wird hingewiesen. Wenn eine der Voraussetzungen der Wahlberechtigung bis zu diesem oder einem künftigen Wahltag fortfällt oder am Wahltag nicht vorliegt, muss der Antrag zurückgenommen bzw. die Gemeindebehörde hierüber unterrichtet werden.
Staatsangehörigkeit des Herkunftsmitgliedstaates der Europäischen Union.
Unionsbürger, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland für eine Wohnung gemeldet sind, siehe unter ② genannten Absatz 2.
Anzugeben ist die Gebietskörperschaft (Gemeinde/Stadt)/der Wahlkreis des Herkunftsmitgliedstaates, in deren/dessen Wählerverzeichnis oder, sofern ein solches nicht geführt wird, in deren/dessen Melderegister der Unionsbürger gegebenenfalls zuletzt eingetragen war, und wann der Herkunftsmitgliedstaat wohin verlassen wurde.
Nach Artikel 13 der Richtlinie 93/109/EG tauschen die Mitgliedstaaten untereinander die Informationen aus, die notwendig sind, um eine mehrfache Stimmabgabe bei den Wahlen zum Europäischen Parlament zu verhindern. Hierfür übermittelt der Bundeswahlleiter auf der Grundlage dieses Antrags dem Herkunftsmitgliedstaat die Informationen über dessen Staatsangehörige, die in das Wählerverzeichnis eingetragen wurden, damit der Herkunftsmitgliedstaat geeignete Maßnahmen zur Verhinderung einer doppelten Stimmabgabe treffen kann. Einige Mitgliedstaaten benötigen hierfür besondere Angaben zu ihren Staatsangehörigen.
Folgende besondere Angaben zu ihren Staatsangehörigen sind in den einzelnen Mitgliedstaaten zusätzlich erforderlich:
Belgien: Identitätskarten-/nationale Nummer (bitte auch angeben, wenn mit Angabe unter ③ identisch)
Bulgarien: Identitätskarten-/nationale Nummer (bitte auch angeben, wenn mit Angabe unter ③ identisch); bulgarische zehnstellige persönliche Identifikationsnummer
Dänemark: Identitätskarten-/nationale Nummer (bitte auch angeben, wenn mit Angabe unter ③ identisch)
Estland: Identitätskarten-/nationale Nummer (bitte auch angeben, wenn mit Angabe unter ③ identisch)
Finnland: Identitätskarten-/nationale Nummer (bitte auch angeben, wenn mit Angabe unter ③ identisch)
Frankreich: keine
Griechenland: Name des Vaters und der Mutter
Irland: keine
Italien: keine
Kroatien: keine
Lettland: Identitätskarten-/nationale Nummer (bitte auch angeben, wenn mit Angabe unter ③ identisch)
Litauen: Identitätskarten-/nationale Nummer (bitte auch angeben, wenn mit Angabe unter ③ identisch)
Luxemburg: keine
Malta: Identitätskarten-/nationale Nummer (bitte auch angeben, wenn mit Angabe unter ③ identisch)
Niederlande: keine
Österreich: keine
Polen: Identitätskarten-/nationale Nummer (bitte auch angeben, wenn mit Angabe unter ③ identisch); Name des Vaters und der Mutter
Portugal: Identitätskarten-/nationale Nummer (bitte auch angeben, wenn mit Angabe unter ③ identisch); Wahlnummer; Name des Vaters und der Mutter
Rumänien: Identitätskarten-/nationale Nummer (bitte auch angeben, wenn mit Angabe unter ③ identisch)
Schweden: schwedische zwölfstellige persönliche Registrierungsnummer
Slowakei: keine
Slowenien: slowenische dreizehnstellige persönliche Identifikationsnummer
Spanien: Identitätskarten-/nationale Nummer (bitte auch angeben, wenn mit Angabe unter ③ identisch); zweiter Nachname
Tschechische Republik: keine
Ungarn: Identitätskarten-/nationale Nummer (bitte auch angeben, wenn mit Angabe unter ③ identisch)
Vereinigtes Königreich: keine
(Dies entfällt, wenn entsprechend der Mitteilung nach Artikel 50 Absatz 2 EUV vom 29. März 2017 zum Zeitpunkt der Europawahl gemäß Artikel 50 Absatz 3 EUV die Verträge auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland keine Anwendung mehr finden .)
Zypern: Identitätskarten-/nationale Nummer (bitte auch angeben, wenn mit Angabe unter ③ identisch); Wahlnummer
Vom Wahlrecht zum Europäischen Parlament ist nach § 6a Absatz 2 Nummer 2 des Europawahlgesetzes ein Unionsbürger ausgeschlossen, wenn er in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt (Herkunftsmitgliedstaat), infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung das Wahlrecht zum Europäischen Parlament nicht besitzt.
Außer der Bundesrepublik Deutschland sind zur Zeit Mitgliedstaaten der Europäischen Union: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich (entfällt, wenn entsprechend der Mitteilung nach Artikel 50 Absatz 2 EUV vom 29. März 2017 zum Zeitpunkt der Wahl gemäß Artikel 50 Absatz 3 EUV die Verträge auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland keine Anwendung mehr finden) und Zypern.
Die Voraussetzung ist auch bei einem dreimonatigen aufeinanderfolgenden Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland und einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erfüllt.
Niemand darf an der Wahl zum Europäischen Parlament mehrfach teilnehmen. Es ist deshalb nicht zulässig und wäre eine strafbare Wahlfälschung, wenn sich jemand an der Wahl zum Europäischen Parlament in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder mehrfach in der Bundesrepublik Deutschland beteiligen würde. Die Gemeindebehörde unterrichtet den Bundeswahlleiter über die Eintragung eines Unionsbürgers in das Wählerverzeichnis, der diese Information an die zuständige Stelle des Herkunftsmitgliedstaates weiterleitet, damit ggf. eine Stimmabgabe dieses Unionsbürgers in mehreren Mitgliedstaaten verhindert werden kann.
Eine Eintragung von Amts wegen bei künftigen Europawahlen erfolgt nach Maßgabe von § 17b der Europawahlordnung (EuWO). Unionsbürger können bei Wahlen zum Europäischen Parlament bis spätestens zum 21. Tage vor der Wahl bei der zuständigen Gemeindebehörde schriftlich beantragen, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden. Dieser Antrag gilt für alle künftigen Wahlen zum Europäischen Parlament, bis der Unionsbürger wieder einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellt. Nach einem Wegzug in das Ausland und erneutem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland ist ein erneuter Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis erforderlich.
Mit der Unterschrift versichert der Antragsteller die Richtigkeit seiner Angaben. Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, den Antrag und die Versicherung an Eides statt selbst auszufüllen und abzugeben, können sich dabei der Hilfe einer anderen Person bedienen. Diese hat auch den Antrag und die Versicherung an Eides statt zu unterschreiben. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Siehe im Übrigen die Erläuterungen unter ⑭.
Bedient sich der Antragsteller aus einem der in den Erläuterungen unter ⑬ genannten Gründe der Hilfe einer anderen Person, hat diese die Versicherung an Eides statt zu unterschreiben. Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt wird hingewiesen.