(EuWO)
Europawahlordnung

Ausfertigungsdatum: 27.07.1988


§ 85 EuWO Stadtstaatklausel

In den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg bestimmt der Senat, welche Stellen die Aufgaben wahrnehmen, die im Gesetz und in dieser Verordnung der Gemeindebehörde übertragen sind.