Ausfertigungsdatum: 27.07.1988
(1) Sobald die Feststellungen aller Wahlausschüsse abgeschlossen sind, machen
(2) Ausfertigungen seiner Bekanntmachung übersendet der Bundeswahlleiter dem Präsidenten des Deutschen Bundestages und den Landeswahlleitern. Der Landeswahlleiter übersendet eine Ausfertigung seiner Bekanntmachung dem Bundeswahlleiter.