(EuWO)
Europawahlordnung

Ausfertigungsdatum: 27.07.1988


§ 56 EuWO Stimmabgabe in Klöstern

Die Gemeindebehörde soll bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich im Benehmen mit der Leitung eines Klosters die Stimmabgabe im Kloster entsprechend § 55 regeln.