(EuWO)
Europawahlordnung

Ausfertigungsdatum: 27.07.1988


§ 47 EuWO Öffentlichkeit

Während der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses hat jedermann zum Wahlraum Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist.