Die Gemeindebehörde übergibt dem Wahlvorsteher eines jeden Wahlbezirks vor Beginn der Wahlhandlung
- 1.
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das abgeschlossene Wählerverzeichnis,
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das Verzeichnis der eingetragenen Wahlberechtigten, denen nach Abschluß des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine erteilt worden sind,
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amtliche Stimmzettel in genügender Zahl,
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Vordruck der Wahlniederschrift,
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Vordruck der Schnellmeldung,
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Abdrucke des Europawahlgesetzes, des Bundeswahlgesetzes und dieser Verordnung, die die Anlagen zu diesen Vorschriften nicht zu enthalten brauchen,
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Abdruck der Wahlbekanntmachung oder Auszug aus ihr mit den Nummern 1, 3, 4 und 6 der Anlage 23,
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Verschlußmaterial für die Wahlurne,
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Verpackungs- und Siegelmaterial zum Verpacken der Stimmzettel und Wahlscheine.