(EuWO)
Europawahlordnung

Ausfertigungsdatum: 27.07.1988


§ 40 EuWO Wahlzeit

(1) Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.

(2) Der Landeswahlleiter kann im Einzelfall, wenn besondere Gründe es erfordern, die Wahlzeit mit einem früheren Beginn festsetzen.