(1) Die Gemeindebehörde macht spätestens am 24. Tage vor der Wahl nach dem Muster der Anlage 5 öffentlich bekannt,
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von wem, zu welchen Zwecken und unter welchen Voraussetzungen, wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das Wählerverzeichnis eingesehen werden kann und ob der Ort der Einsichtnahme barrierefrei ist,
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dass bei der Gemeindebehörde innerhalb der Einsichtsfrist schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift Einspruch gegen das Wählerverzeichnis eingelegt werden kann (§ 21),
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dass Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, bis spätestens am Tage vor der Bereithaltung des Wählerverzeichnisses zur Einsichtnahme eine Wahlbenachrichtigung zugeht und daß Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und bereits einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen beantragt haben, keine Wahlbenachrichtigung erhalten,
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wo, in welcher Zeit und unter welchen Voraussetzungen Wahlscheine beantragt werden können (§§ 24ff.),
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wie durch Briefwahl gewählt wird (§ 59).
(2) Die diplomatischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland machen unverzüglich nach der Bestimmung des Wahltages öffentlich bekannt,
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unter welchen Voraussetzungen im Ausland lebende Deutsche an der Wahl zum Europäischen Parlament in der Bundesrepublik Deutschland teilnehmen können,
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wo, in welcher Form und in welcher Frist dieser Personenkreis, um an der Wahl teilnehmen zu können, die Eintragung in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland beantragen muss.
Die Bekanntmachung ist nach Anlage 6 von den Botschaften durch mindestens eine deutschsprachige Anzeige in einer überregionalen Tages- oder Wochenzeitung vorzunehmen; zusätzlich kann der Inhalt der Bekanntmachung von den Berufskonsulaten, wenn dies nach den örtlichen Verhältnissen angezeigt ist, durch deutschsprachige Anzeigen in regionalen Tageszeitungen sowie von den Botschaften und Berufskonsulaten im Internet veröffentlicht werden. Kann die Bekanntmachung in begründeten Einzelfällen nicht erfolgen oder erscheint sie nicht gerechtfertigt, so ist sie durch Aushang im Dienstgebäude der Vertretung und, soweit möglich, durch Unterrichtung der einzelnen bekannten Betroffenen vorzunehmen.
(3) Der Bundeswahlleiter und die Kreis- oder Stadtwahlleiter machen unverzüglich nach der Bestimmung des Wahltages öffentlich bekannt,
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unter welchen Voraussetzungen in der Bundesrepublik Deutschland lebende Unionsbürger an der Wahl zum Europäischen Parlament in der Bundesrepublik Deutschland teilnehmen können,
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ob, wo, in welcher Form und in welcher Frist der in Nummer 1 bezeichnete Personenkreis die Eintragung in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland beantragen muss, um an der Wahl teilnehmen zu können.
Die Bekanntmachung ist nach Anlage 6A von dem Bundeswahlleiter unbeschadet der Regelung in § 79 Abs. 1 durch mindestens eine deutschsprachige Anzeige in jeweils einer überregionalen Tages- und Wochenzeitung sowie von den Kreis- oder Stadtwahlleitern durch mindestens eine deutschsprachige Anzeige in einer regionalen Tageszeitung vorzunehmen.