Ausfertigungsdatum: 12.08.1985
(1) Die beiden Zulagen, die der Oberste Schulrat der Europäischen Schulen den Direktoren und den Lehrern der Europäischen Schulen in Karlsruhe und München auf Grund der Vorschriften des Statuts des Lehrpersonals der Europäischen Schulen in der jeweils geltenden Fassung zahlt, sind von dem auf sie entfallenden Teil der Einkommensteuer befreit.
(2) Die Gehälter und ähnlichen Bezüge, die ein anderer im Obersten Schulrat vertretener Mitgliedstaat den von ihm an die Europäische Schule in Karlsruhe entsandten Lehrkräften einschließlich des Direktors für ihre Tätigkeit an dieser Schule zahlt, sind unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit von dem auf sie entfallenden Teil der Einkommensteuer befreit, wenn der entsendende Mitgliedstaat sie seinen Steuern vom Einkommen unterwirft.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Gehälter und ähnlichen Bezüge, die ein anderer Vertragsstaat des Europäischen Patentübereinkommens vom 5. Oktober 1973 (BGBl. 1976 II S. 649, 826) den von ihm an die Europäische Schule in München entsandten Lehrkräften einschließlich des Direktors für ihre Tätigkeit an dieser Schule zahlt.