(EuSchulVorRV 1985)
Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Europäischen Schulen in Karlsruhe und München

Ausfertigungsdatum: 12.08.1985


§ 6 EuSchulVorRV 1985

Die ausländischen Bediensteten der Europäischen Schulen in Karlsruhe und München sowie die zu ihrem Haushalt gehörenden und von ihnen unterhaltenen Familienmitglieder unterliegen nicht dem Erfordernis der Aufenthaltserlaubnis. Die Bestimmungen über die allgemeine Meldepflicht nach den Meldegesetzen der Länder bleiben unberührt.