(EurojustV)
Verordnung über die Rechtspersönlichkeit von Eurojust sowie die Vorrechte und Immunitäten der Bediensteten

Ausfertigungsdatum: 07.07.2003


§ 1 EurojustV Rechtspersönlichkeit von Eurojust

Die durch den Beschluss (2002/187/JI) des Rates vom 28. Februar 2002 über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität (ABl. EG Nr. L 63 S. 1) errichtete Stelle besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie kann selbständig Verträge abschließen, unbewegliches und bewegliches Vermögen erwerben und darüber verfügen, vor Gericht klagen und verklagt werden.