Auf Grund des Artikels 3 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 Buchstabe b des Gesetzes vom 22. Juni 1954 über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947 und über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an andere zwischenstaatliche Organisationen (BGBl. 1954 II S. 639), der durch Artikel 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. August 1980 zu dem Übereinkommen vom 13. Februar 1946 über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen (BGBl. 1980 II S. 941) neu gefasst worden ist, verordnet die Bundesregierung:
Die durch den Beschluss (2002/187/JI) des Rates vom 28. Februar 2002 über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität (ABl. EG Nr. L 63 S. 1) errichtete Stelle besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie kann selbständig Verträge abschließen, unbewegliches und bewegliches Vermögen erwerben und darüber verfügen, vor Gericht klagen und verklagt werden.
Der Verwaltungsdirektor und das Personal von Eurojust, die durch Artikel 29 und 30 des Beschlusses (2002/187/JI) des Rates bezeichnet sind, genießen Vorrechte und Befreiungen nach Kapitel V des Protokolls vom 8. April 1965 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften (BGBl. 1965 II S. 1453, 1482), das zuletzt durch Artikel 6 des Vertrages von Nizza vom 26. Februar 2001 (BGBl. 2001 II S. 1666) geändert worden ist.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.