(EuRAG)
Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland

Ausfertigungsdatum: 09.03.2000


§ 22 EuRAG Prüfungsentscheidung

Die Prüfungskommission entscheidet auf Grund des Gesamteindrucks der Leistungen in der schriftlichen und mündlichen Prüfung mit Stimmenmehrheit, ob der Antragsteller über die nach § 17 erforderlichen Kenntnisse verfügt.