(EuRAG)
Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland

Ausfertigungsdatum: 09.03.2000


§ 14 EuRAG Nachweise

Der Antragsteller hat die Nachweise gemäß § 12 zu erbringen. Darüber hinaus hat er der Rechtsanwaltskammer alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen zu übermitteln, die als Nachweis für seine Kenntnisse und Berufserfahrungen im deutschen Recht geeignet sind.