Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der Eignungsprüfung zu regeln, insbesondere 
        
            - 1.
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                die prüfenden Personen, 
- 2.
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                den Ablauf des Prüfungsverfahrens, 
- 3.
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                die Prüfungsleistungen, 
- 4.
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                die Folgen eines ordnungswidrigen Verhaltens, 
- 5.
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                den Erlass von Prüfungsleistungen, 
- 6.
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                die Wiederholung der Prüfung, 
- 7.
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                die Zahl der Wiederholungsmöglichkeiten sowie 
- 8.
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                die Höhe und die Zahlung der Prüfungsgebühr.