Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der Eignungsprüfung zu regeln, insbesondere
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die prüfenden Personen,
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den Ablauf des Prüfungsverfahrens,
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die Prüfungsleistungen,
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die Folgen eines ordnungswidrigen Verhaltens,
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den Erlass von Prüfungsleistungen,
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die Wiederholung der Prüfung,
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die Zahl der Wiederholungsmöglichkeiten sowie
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die Höhe und die Zahlung der Prüfungsgebühr.