EU-Gewaltschutzverfahrensgesetz (EUGewSchVG)
Gesetz zum Europäischen Gewaltschutzverfahren

Ausfertigungsdatum: 05.12.2014


§ 8 EUGewSchVG Beschwerde gegen die Ablehnung der Anerkennung einer Europäischen Schutzanordnung

Gegen die Entscheidung, mit der die Anerkennung abgelehnt wird, findet die Beschwerde statt. Die Entscheidung, mit der die Europäische Schutzanordnung anerkannt wird, ist nicht anfechtbar.