EU-Gewaltschutzverfahrensgesetz (EUGewSchVG)
Gesetz zum Europäischen Gewaltschutzverfahren

Ausfertigungsdatum: 05.12.2014


§ 23 EUGewSchVG Vollstreckungsabwehrantrag

Der Antrag nach § 95 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Verbindung mit § 767 der Zivilprozessordnung ist bei dem in § 19 bestimmten Gericht zu stellen.