EU-Gewaltschutzverfahrensgesetz (EUGewSchVG)
Gesetz zum Europäischen Gewaltschutzverfahren

Ausfertigungsdatum: 05.12.2014


§ 14 EUGewSchVG Zuständigkeit

Für die Ausstellung der Bescheinigungen nach Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 sind die Gerichte zuständig, denen die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels obliegt.