(EÜGV)
Verordnung zum Eignungsübungsgesetz

Ausfertigungsdatum: 15.02.1956


§ 7 EÜGV Urlaubskassen

Beiträge für Urlaubskassen brauchen für die Dauer der Eignungsübung nicht entrichtet zu werden. § 1 Abs. 6 bleibt unberührt.