(EÜGV)
Verordnung zum Eignungsübungsgesetz

Ausfertigungsdatum: 15.02.1956


§ 2 EÜGV Urlaub für Arbeitnehmer bei Verbleiben in den Streitkräften

(1) Ein Arbeitnehmer, der nach Teilnahme an einer Eignungsübung als freiwilliger Soldat in den Streitkräften bleibt, erhält den Urlaub aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis, der bei Beginn der Eignungsübung im laufenden Urlaubsjahr noch nicht verbraucht ist, von den Streitkräften. Eine Abgeltung findet nicht statt.

(2) Hat der Arbeitnehmer bei Beginn der Eignungsübung eine für den Erwerb des Urlaubsanspruchs vorgesehene Wartezeit noch nicht erfüllt, so ist der Urlaub so zu bemessen, als ob das Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt geendet hätte.