Eignungsübungsgesetz (EÜG)
Gesetz über den Einfluß von Eignungsübungen der Streitkräfte auf Vertragsverhältnisse der Arbeitnehmer und Handelsvertreter sowie auf Beamtenverhältnisse

Ausfertigungsdatum: 20.01.1956


§ 10 EÜG Arbeitslosenversicherung

Personen, die an einer Eignungsübung teilnehmen, sind versicherungspflichtig nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch. Für Zeiten der Teilnahme an der Eignungsübung trägt der Bund den Beitrag zur Arbeitsförderung. Der Beitrag ist in der gleichen Höhe wie zuletzt vor Beginn der Eignungsübung zu zahlen.