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Eignungsübungsgesetz (EÜG)
Gesetz über den Einfluß von Eignungsübungen der Streitkräfte auf Vertragsverhältnisse der Arbeitnehmer und Handelsvertreter sowie auf Beamtenverhältnisse


Ausfertigungsdatum: 20.01.1956

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 11a G v. 11.12.2018 I 2387

§ 1 Arbeitsverhältnis bei Einberufung
§ 2 Kündigungsverbot für den Arbeitgeber
§ 3 Ende des Arbeitsverhältnisses
§ 4 Werkwohnung
§ 5 Vorschriften für Handelsvertreter
§ 6 Ausschluß von Nachteilen
§ 7 Vorschriften für Beamte und Richter
§ 8 Gesetzliche Krankenversicherung
§ 8a Pflegeversicherung
§ 9 Gesetzliche Rentenversicherung
§ 9a Öffentlich-rechtliche Versicherungs- oder Versorgungseinrichtungen
§ 10 Arbeitslosenversicherung
§ 11 (weggefallen)

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