Europaabgeordnetengesetz (EuAbgG)
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland

Ausfertigungsdatum: 06.04.1979


§ 2 EuAbgG Freies Mandat

Die Mitglieder des Europäischen Parlaments sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.